Die Strafzumessung anhand von willkürlich gebildeten «Tatbestandsgruppen» führt zu einer Abkehr von der gesetzlich vorgeschriebenen Methode zur Gesamtstrafenbildung hin zu einer gesetzlich nicht vorgesehenen und kaum überprüfbaren Einheitsstrafe (vgl. dazu auch MATHYS HANS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, N 558 ff.). Das Ausfällen einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht zulässig.