Der «kleine Fisch A.________» habe eine schwerwiegendere Strafe erhalten als illustre Täter grosser Wirtschaftsstraffälle mit schwindelerregenden Deliktsbeträgen. Die von der Generalstaatsanwaltschaft nahegelegte Methodik impliziere fälschlicherweise, dass die schuldangemessene Strafe rechnerisch ermittelt werden könne. In Tat und Wahrheit entscheide aber das grosse Ermessen des Gerichts. Dieses müsse den «Fall A.________» global betrachten und den Gesamtzusammenhang im Blick behalten. Die Delikte des Beschuldigten würden wie ein Dominospiel anmuten.