Die Vorgehensweise des WSG werde dieser enormen Vielzahl an strafbaren Einzelhandlungen nicht gerecht. Der durchaus verständlichen, pragmatischen Methode habe das Bundesgericht wiederholt eine Abfuhr erteilt (zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1.). Die vom Bundesgericht hochgehaltene konkrete Methode führe vorliegend zu einem sachgerechten Ergebnis (zum Ganzen pag. 18 1333 ff.). Die Verteidigung bringt dagegen vor, der Beschuldigte sei mit dem technokratischen Ansatz des WSG ausserordentlich hart bestraft worden. Der «kleine Fisch A.___