Die Generalstaatsanwaltschaft richtet sich mit ihrer Berufung gegen die Vorgehensweise des WSG. Sie bemängelt, dass diese nicht den Vorgaben des Bundesgerichts entspreche und zu einem deutlich zu tiefen Strafmass führe. Der Beschuldigte habe in rund 7 Jahren ständiger Delinquenz rund 160 strafbare Einzeltransaktionen getätigt und 66 Urkundendelikte begangen. Die Vorgehensweise des WSG werde dieser enormen Vielzahl an strafbaren Einzelhandlungen nicht gerecht.