Sie teilte stattdessen die insgesamt 15 qualifizierten Veruntreuungen in zwei Blöcke ein und würdigte diese sowie die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Erschleichens einer Falschbeurkundung gesamtheitlich (vgl. pag. 18 887). Dies biete sich gemäss dem WSG an, weil beim Beschuldigten ein genereller Veruntreuungsvorsatz vorgelegen habe, dem er immer dann nachgegangen sei, wenn er habe «Löcher stopfen» müssen. Die Generalstaatsanwaltschaft richtet sich mit ihrer Berufung gegen die Vorgehensweise des WSG.