25. Methodik Während sich die Parteien zur Wahl der Strafart einig sind, bestehen Differenzen zur Methodik. Die Vorinstanz verzichtete darauf, die schuldangemessene Strafe für jedes einzelne Delikt zu benennen und die Einsatzstrafe entsprechend zu erhöhen. Sie teilte stattdessen die insgesamt 15 qualifizierten Veruntreuungen in zwei Blöcke ein und würdigte diese sowie die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfachen Erschleichens einer Falschbeurkundung gesamtheitlich (vgl. pag.