Die sachlich eng damit zusammenhängenden geringfügigeren Vermögensdelikte, die falsche Anschuldigung zum Nachteil von C.________ sowie die Urkundendelikte 85 sind auch aus diesem Grund ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).