1.3.5. AKS). Bei diesem Verhalten ist klar, dass aus spezialpräventiver Sicht für jede Straftat eine Freiheitsstrafe erforderlich ist. Wer trotz laufender Strafuntersuchung unbeirrt weiter delinquiert, den hält eine Geldstrafe nicht von weiteren Straftaten ab. Zudem ist das Tatverschulden bei den (meisten) qualifizierten Veruntreuungen, der Misswirtschaft, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie den zwei Schuldsprüchen wegen Betrugs angesichts der Deliktsbeträge zu gewichtig, als dass eine Geldstrafe das begangene Unrecht angemessen abgelten würde. Die sachlich eng damit zusammenhängenden geringfügigeren Vermögensdelikte, die falsche Anschuldigung zum Nachteil von C.___