Selbst die Einreichung einer Strafanzeige sowie die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen ihn im Frühjahr 2011 hielten ihn nicht davon ab, weitere Kundengelder von CHF 470'000.00 zu veruntreuen (Verfahrenskomplex «T.____ AG»), die N.________ um CHF 42'000.00 zu betrügen und mehrere falsche Urkunden zu erstellen (vgl. auch das Urteil der Staatsanwaltschaft Zug vom 13. Juni 2017; pag. 18 1125). Seine Indifferenz gegenüber der drohenden Sanktionierung wird insbesondere durch die gefälschte, angeblich von der fallführenden Staatsanwältin stammende Verfügung veranschaulicht, die der Beschuldigte noch im August 2013 erstellte (pag. 08 102 106 f.; vgl. Ziff. 1.3.5. AKS).