23. Rechtliche Grundlagen Es wird auf die korrekten Ausführungen des WSG verwiesen (pag. 18 883 ff.). 24. Wahl der Strafarten Da die Bildung einer Gesamtstrafe im Raum steht, ist zunächst zu prüfen, mit welchen Strafarten die vorliegenden Delikte zu sanktionieren sind. Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Das Bundesgericht relativierte allerdings diese Handhabung in Bezug auf zu asperierende Strafen (Urteil