BERKEMEIER, 4. Auflage, Art. 2 N 20). Bei Dauerdelikten ist mit Bezug auf das gesamte Verhalten das neue Recht anzuwenden (DONATSCH, a.a.O., Art. 2 N 6 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3). Mit den im Jahr 2018 neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet.