E. 12 oben) der neue, seit dem 1. Januar 2007 geltende, allgemeine Teil des Strafgesetzbuches anwendbar (vgl. dazu die Ausführungen des WSG auf pag. 18 539 f.). Auch mit Blick auf die zweite Revision bleibt es aus nachfolgenden Gründen bei der Anwendung des StGB in seiner Fassung vom 1. Januar 2007: