Diese wurden per 1. Januar 2018 teilweise erneut revidiert. Da der Beschuldigte sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Straftaten beging (Revision 2007) bzw. die Beurteilung erst nach Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches erfolgt (Revision 2018), ist das darauf anwendbare Recht zu bestimmen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist mit Blick auf die erste Revision für die wenigen noch im Jahr 2006 begangen Tathandlungen (STWEG X.________; E. 12 oben)