Der vom WSG angegebene Grund für die unzutreffende Beschuldigung C's.________ erscheint aus Sicht der Kammer einleuchtend, aber zweitrangig. Ersichtlich ist jedenfalls, dass der Beschuldigte in diesem Verfahrensstadium auch bei anderen Vorwürfen die Verantwortung auf seine Mitarbeiter abschieben wollte (z.B. pag. 05 002 242, Z. 58 ff.). 21.3 Rechtliche Würdigung Es wird auf die korrekten Erwägungen des WSG zum objektiven und subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 StGB sowie der überzeugenden Subsumtion des WSG verwiesen (pag. 18 739 ff.).