___ AG, noch nicht. Es ist nicht einzusehen, welche «guten Gründe» aus Sicht des Beschuldigten für die Richtigkeit seines Vorwurfs hätten sprechen sollen. Die Sachlage ist unzweideutig; entweder wusste C.________ von der Herkunft der Mittel zur Rückzahlung des Darlehens oder er wusste es nicht. Wäre der Beschuldigte diesbezüglich unsicher gewesen, so hätte er dies zu Protokoll geben können. Stattdessen bestätigte er den Vorwurf vor der Kammer (pag. 18 1312, Z. 36), nachdem er sich vor dem WSG noch auf Nichtwissen berufen hatte (pag. 18 438). Der vom WSG angegebene Grund für die unzutreffende Beschuldigung C's.