82 unbedarft gewesen, in dieser Sache eine Strafanzeige einzureichen (vgl. pag. 04 003 001). Die Aufgabenteilung zwischen den beiden Geschäftspartnern spricht desgleichen gegen die Richtigkeit der Anschuldigung. C.________ war für den Versicherungsbereich zuständig. Er hatte keinen geschäftlichen Kontakt zu AI.________, dem Darlehensgeber hinter der BH.____ GmbH, und kannte BG.________, den Verantwortlichen der V._____ AG, noch nicht.