Dass der Vorwurf, C.________ habe gewusst, dass die Mittel zur Tilgung des Darlehens der BH.____ GmbH von der V._____ AG stammten, nicht der Wahrheit entspricht, ist mit Verweis auf die Ausführungen im allgemeinen Teil (E. 11 oben) klar. Davon zeugt schon nur das Verhalten von C.________. Für ihn bedeuteten die entdeckten Verfehlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben G.________ eine Zäsur in der geradezu familiären Beziehung, die ihn völlig unvorbereitet traf («wie ein Tornado aus blauem Himmel; pag. 18 1296, Z. 41). Die Vorgänge führten zu einem Zerwürfnis und zur Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Angesichts dieser resoluten Reaktion C's.