__ zielten darauf ab, diese Äusserungen präzisieren und die Beteiligung seines Klienten klarstellen zu lassen. Dem Beschuldigten wurden die fraglichen Aussagen nicht entlockt. Es stand ihm frei, andere oder keine Aussagen zu tätigen. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Beschuldigte die Aussagen im Beisein seines amtlichen Verteidigers gemacht hat, der sicherlich eingegriffen hätte, wenn die Fragestellung unzulässig gewesen wäre. Dass der Vorwurf, C.________ habe gewusst, dass die Mittel zur Tilgung des Darlehens der BH.____ GmbH von der V._____ AG stammten, nicht der Wahrheit entspricht, ist mit Verweis auf die Ausführungen im allgemeinen Teil (E. 11 oben) klar.