Vorab ist der Kritik der Verteidigung zu entgegnen, wonach die Fragen von Rechtsanwalt D.________, im damaligen Verfahrensstadium der amtliche Verteidiger von C.________, nicht von ungefähr oder gar aus dem Hinterhalt kamen. Die Grundlage dafür hatte der Beschuldigte mit seinen Aussagen an der polizeilichen Einvernahme vom 20. Februar 2012 über die angebliche Beteiligung diverser R.___ (Unternehmensgruppe)-Exponenten bei seinen Machenschaften selbst gelegt (vgl. z.B. pag. 05 002 303, Z. 69 ff.). Die Ergänzungsfragen von Rechtsanwalt D.________ zielten darauf ab, diese Äusserungen präzisieren und die Beteiligung seines Klienten klarstellen zu lassen.