Objektiv steht fest, dass die CHF 30'562.50 von einem auf die V._____ AG lautenden Konto bei der AKB auf das Konto der BH.____ GmbH überwiesen wurden. Bei diesem Konto war A.________ allein zeichnungsberechtigt, C.________ hatte keine Zeichnungsberechtigung, weder einzeln noch kollektiv. Es kann also nur A.________ gewesen sein, welcher die Zahlung auslöste, zumal auch nur er mit dem Mandat der V._____ AG betraut war. Dieser behauptete denn auch nicht, dass C.________ an der Zahlungsauslösung beteiligt gewesen sei, sondern machte einfach geltend, er habe mit C.________ abgesprochen, die Schuld bei der BH.____ GmbH mit Geld der V.___