Das WSG präsentierte die verfügbaren Beweismittel auch zu diesem Vorwurf korrekt und hielt beweiswürdigend fest (pag. 18 738 f.): Erstellt ist, dass der Beschuldigte am 20. Februar 2012 die in der Anklageschrift zitierte Aussage gemacht und C.________ damit beschuldigt hatte, an der Veruntreuung zum Nachteil der V._____ AG in der Höhe von CHF 30'562.50 beteiligt gewesen zu sein. Der Staatsanwaltschaft stellte das gegen C.________ in diesem Zusammenhang eröffnete Verfahren am 23. Juli 2020 ein, C.________ gilt folglich als Nichtschuldiger.