80 längstens unrechtmässig verwendet. Es erscheint ausserdem mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, dem Beschuldigten bei seinem Verhalten das Reugeld von CHF 10'000.00 zuzugestehen. Der Beschuldigte wusste um seine Verpflichtung zur Werterhaltung. Er handelte vorsätzlich. Zur Qualifikation wird auf die Erwägungen des WSG verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist (pag. 18 881). Der Beschuldigte ist somit der qualifizierten Veruntreuung i.S.v.