+ AD.________ auf Rückerstattung oder Anrechnung zu vereiteln. Der gesamte, anvertraute Betrag war spätestens im März 2013 nicht mehr verfügbar. Weder beim Beschuldigten, noch bei der T.____ AG bestand Ersatzbereitschaft. Dass das Ehepaar AC. + AD.________ am 10. März 2013 seinen Rücktritt erklärte, womit das Reugeld von CHF 10'000.00 der T.____ AG zugefallen wäre, hat keinen Einfluss auf den Deliktsbetrag. Das Geld war bei Entstehen des Anspruchs schon