Da es nicht vom Willen des Beschuldigten abhängig war, welche der drei Bedingungen eintreten würde, war er verpflichtet, den gesamten Betrag bis zum Eintritt einer der drei Bedingungen im Wert zu erhalten. Er verwendete stattdessen das anvertraute Geld abredewidrig zum Begleichen laufender Kosten der T.____ AG sowie privater Verbindlichkeiten und unternahm nichts, um den (bedingten) Rückerstattungs- bzw. Anrechnungsanspruch des Ehepaars AC. + AD.________ sicherzustellen. Dadurch manifestierte er den Willen, den gesamten obligatorischen Anspruch des Ehepaars AC. + AD.________ auf Rückerstattung oder Anrechnung zu vereiteln.