+ AD.________ von CHF 130’000.00 war dem Beschuldigten als Organ der T.____ AG zweifellos anvertraut worden und er konnte selbstständig darüber verfügen. Gemäss dem «unwiderruflichen Reservationsvertrag» vom 11. Dezember 2012 sollten die CHF 130'000.00 bei Zustandekommen des Kaufvertrags an den Kaufpreis angerechnet werden. Beim Rücktritt der Verkäufer sollte der Betrag vollumfänglich zurückbezahlt werden; bei Rücktritt durch das Ehepaar AC. + AD.________ sollte der T.____ AG ein Reugeld von CHF 10'000.00 anfallen.