Letzterer war überdies offensichtlich auch nicht gewillt, Ersatz zu leisten. Aus der Email- Korrespondenz des Beschuldigten mit AC.________ ergibt sich, dass das Ehepaar AC. + AD.________ von April bis Juli 2013 mit Ausreden vertröstet wurde (pag. 05 003 300 ff.). Dazu befragt, bestätigte der Beschuldigte, dass es sich um eine Hinhaltetaktik handelte (pag. 05 003 273, Z. 214). Der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift ist somit erstellt. Auf die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft wird bei der rechtlichen Würdigung eingegangen. 20.3 Rechtliche Würdigung Die Anzahlung des Ehepaars AC. + AD.________