Als das Ehepaar AC. + AD.________ am 10. März 2013 vom Kaufvertrag zurückgetreten ist (vgl. pag. 07 760 037), wodurch gemäss dem WSG der T.____ AG die «Aufwands- und Opportunitätskostenentschädigung» von CHF 10'000.00 angefallen sei, war nicht einmal dieser Betrag mehr vorhanden. Auch bei den anderen Konten der T.____ AG bei der Zuger Kantonalbank bestand kein ausreichendes Guthaben zur Begleichung der Schuld (ob CHF 120'000.00 oder die vollen CHF 130'000.00; vgl. pag. 07 721 020 ff.). Ersatzfähig waren somit weder die T.____ AG, noch der Beschuldigte. Letzterer war überdies offensichtlich auch nicht gewillt, Ersatz zu leisten.