Unter dem Titel der Beweiswürdigung ist oberinstanzlich nur die zweckwidrige Verwendung der vom Ehepaar AC. + AD.________ überwiesenen Summe sowie die mangelnde Ersatzbereitschaft hervorzuheben. AC.________ überwies am 13. Dezember 2012 CHF 130'000.00 auf ein Konto der T.____ AG bei der Zuger Kantonalbank. Innerhalb von 14 Tagen war der gesamte Betrag für anderweitige Zwecke verwendet worden (pag. 07 721 007). Unter anderem veranlasste der Beschuldigte innert kürzester Zeit 2 Überweisungen an CT.________ in Höhe von total CHF 90'000.00 (pag. 07 722 060 und 062). In der Folge verblieb der T.____ AG zwar für kurze Zeit ein Guthaben gegenüber der Zuger Kantonalbank. Schon ab