Der Restbetrag von CHF 40'000.00 (CHF 130'000.00 abzüglich der CHF 90'000.00, die an CT.________ gingen) wurde für die Begleichung diverse Zahlungen der T.____ AG und des Beschuldigten privat verwendet. Entgegen der Anklageschrift gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass nicht die gesamten CHF 130'000.00 abredewidrig verwendet wurden. Aus Ziff. 10 des Reservationsvertrags ergibt sich nämlich, dass dann, wenn sich das Ehepaar AC. + AD.________ vom Kauf zurückziehen sollte, der T.____ AG eine Aufwandsentschädigung von CHF 10'000.00 geschuldet sei. Aus den Akten ergibt sich nicht direkt, warum es nicht zum Verkauf kam. A.________ sagte aus, das Ehepaar AC.