_ gehandelt, obwohl dieser Verkauf ja gar nicht zustande kam (vgl. dazu Ziff. 1.3.2 der Anklageschrift), zeigt insbesondere, dass A.________ seine Geschäfte auch bei der T.____ AG überhaupt nicht im Griff hatte und mit dem Geld der einen Kunden Löcher bei anderen Kunden stopfte. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft Zug ergibt sich, dass CT.________ 2016 in der Türkei verstarb (vgl. zum Beispiel pag. 07 902 215, 238, 07 903 191 ff. Einstellungsverfügung betr. CT.________), so dass dieser nicht mehr nach den Hintergründen der Zahlung gefragt werden kann.