Beweiswürdigung der Kammer Erneut wird vorab auf die Ausführungen des WSG zu den verfügbaren Dokumenten (pag. 18 878 f.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (pag. 18 879) und von AV.________ (pag. 18 879 f.) verwiesen. Das WSG präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt und hielt beweiswürdigend fest (pag. 18 793 ff.): Auch in Bezug auf die Ziff. 1.3.4 der Anklageschrift sprechen die objektiven Beweismittel für sich, es bedurfte des "halbherzigen" Geständnisses des Beschuldigten nicht, um zu folgenden Schlüssen zu kommen: Wie angeklagt beabsichtigte das Ehepaar AC.