Der Schuldspruch des WSG im Deliktsbetrag von CHF 120'000.00 wird seitens des Beschuldigten nicht angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt hingegen einen Schuldspruch im Deliktsbetrag von CHF 130'000.00. Ihr zufolge sei die «Aufwands- und Opportunitätskostenentschädigung» von CHF 10'000.00 gemäss dem «unwiderruflichen Reservationsvertrag» vom 11. Dezember 2012 (pag. 07 760 006) auch veruntreut worden, da der Beschuldigte auch diesen Betrag nicht aufbewahrt, sondern zweckwidrig verwendet habe und nicht ersatzbereit gewesen sei. 20.2 Beweiswürdigung der Kammer