20. AC. + AD._____ (13. Dezember 2012; Ziff. 1.3.4. AKS) Der Vorwurf ergibt sich ausführlich aus der Anklageschrift (pag. 16 100 94 ff.) und zusammengefasst aus dem erstinstanzlichen Urteilsmotiv (pag. 18 878). Der Beschuldigte wurde in erster Instanz wegen qualifizierter Veruntreuung im Deliktsbetrag von CHF 120'000.00 verurteilt (Ziff. II.2.3. des erstinstanzlichen Urteils). 20.1 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft, bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Schuldspruch des WSG im Deliktsbetrag von CHF 120'000.00 wird seitens des Beschuldigten nicht angefochten.