Auch in diesem Punkt kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 877 f.). Der Beschuldigte ist der qualifizierten Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB im Deliktsbetrag von CHF 220'000.00 schuldig zu erklären.