15 034 001), kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Die Rückzahlung erfolgte erst nach Abschluss eines Vergleichs im Dezember 2013, also knapp 11 Monate nach dem Eintritt der Fälligkeit (pag. 05 240 011, Z. 505 ff.). Es spricht für sich, dass die T.____ AG erst zu diesem Zeitpunkt zu einer Teilrückzahlung imstande war. Eine jederzeitige Ersatzbereitschaft bestand weder bei der T.____ AG, noch beim Beschuldigten. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist vollumfänglich erstellt. 19.3 Rechtliche Würdigung Auch in diesem Punkt kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.