Durch die Vermengung des von P.________ überwiesenen Geldes mit den übrigen Mitteln der T.____ AG sowie seine privaten Bezüge gefährdete der Beschuldigte in voller Kenntnis der eigentlichen Verpflichtung den Rückerstattungs- bzw. Anrechnungsanspruch von P.________. Diese Gefährdung verschlimmerte er noch, indem er AV.________ vorgaukelte, der Zahlungseingang stelle eine Provision für ein abgeschlossenes Geschäft dar und dürfe für die Verbindlichkeiten der AG und für Auszahlungen an die Eigner verwendet werden (pag. 05 230 008, Z. 341 ff.). Dass die T.____ AG anderweitig zu jederzeitigem Ersatz imstande gewesen sei, wie die Verteidigung geltend macht, stimmt offensichtlich nicht.