__ und AB.________ (E. 18.2 oben) – bereits vor der öffentlichen Beurkundung des Kaufvertrags eine Anzahlung leisten. Diese sollte im Falle des Vertragsschlusses an den Kaufpreis angerechnet, bei Rücktritt zurückbezahlt und in der Zwischenzeit durch die T.____ AG «treuhänderisch verwaltet» werden. Der Betrag stand der AG oder dem Beschuldigten gerade nicht zur freien Verfügung, was diesem klar war. Andernfalls hätte er seinen Geschäftspartner AV.________ nicht vorgegaukelt, der Zahlungseingang stelle eine Provision aus einem abgeschlossenen Geschäfts dar (pag. 08 102 067; vgl. ferner den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Ziff. 1.3.3.2. AKS).