An diesen Ausführungen des WSG ist aus Sicht der Kammer ebenfalls nicht zu rütteln. Der Beschuldigte stützte seine Aussage, wonach P.________ sicherlich sein Geld zurückerhalten habe (pag. 18 461, Z. 384 ff.; pag. 18 1311, Z. 30 f.), nicht auf Beweismittel, sondern behauptete dies einfach. Die Verlässlichkeit dieser Behauptungen ist mit Verweis auf sein generelles Aussageverhalten zweifelhaft und seine Aussagen gehen an der Sache vorbei. Die Verpflichtungen der T.____ AG, in deren Namen der Beschuldigte handelte, ergeben sich eindeutig aus dem abgeschlossenen Vertrag (vgl. pag. 04 011 007 f.). P.________ sollte – gleich wie AA.________ und AB.