Dass das Geld abredewidrig verwendet wurde, ergibt sich aus den Bankauszügen der T.____ AG bei der ZUKB. Bezeichnend ist, dass sich A.________ schon am 7. November 2012, also noch bevor die letzte Tranche überhaupt eingegangen war, CHF 45'000.00 auf sein privates Konto überwies. Da er bei der ZUKB nur kollektiv zeichnungsberechtigt war, also die Unterschrift von AV.________ brauchte, machte er diesem vor, bei den CHF 220'000.00 handle es sich um eine Provision.