), der Bank Coop AG (vgl. pag. 07 211 010) und bei der Raiffeisenbank Risch Rotkreuz (vgl. pag. 07 520 022 ff.) bestanden keine nennenswerte Guthaben. Daneben verfügte die T.____ AG über keine namhaften liquiden Aktiven. Gemäss AV.________ hätten sich sämtliche flüssigen Mittel der AG auf dem vorerwähnten Konto bei der Zuger Kantonalbank befunden; woher das Geld für die Rückzahlung hätte kommen sollen, konnte AV.________ bezeichnenderweise nicht beantworten (pag. 05 030 007, Z. 271 ff.). Es geht aus den Akten nicht hervor, dass die T.____ AG eine Rückzahlung in Höhe von CHF 120'000.00 an AA.________ und AB.