Das Risiko seines Handelns war ihm völlig bewusst. Wie auch der Vorinstanz imponiert der Kammer dieses Vorgehen bei laufendem Strafverfahren als sehr dreist. Entgegen der Verteidigung bestand auch aufseiten der T.____ AG keine ständige Ersatzbereitschaft. Von der «Reservationsgebühr» in Höhe von CHF 120'000.00 wurden sogleich CHF 51'500.00 an AV.________ (pag. 07 722 021) und CHF 20'000.00 an den Beschuldigten überwiesen. Weiter wurden offene Rechnungen in Höhe von rund CHF 6'200.00 beglichen (pag. 07 722 022 und 024). In der Folge bestand zu keinem Zeitpunkt ein ausreichend hohes Guthaben, um der Verbindlichkeit gegenüber AA.________ und AB.