Dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nicht ersatzfähig und -willig war, ist klar. Es lief bereits ein Strafverfahren gegen ihn, die R. A._____ AG war im Handelsregister gelöscht worden und aus der Liquidation der Kollektivgesellschaft R. B.________(KlG), für deren Verbindlichkeiten er unbeschränkt haftete, resultierten immense Forderungen gegen ihn (vgl. den Verlustschein auf pag. 07 370 047). Sein Engagement bei der T.____ AG diente nach Ansicht der Kammer gerade der Beschaffung von finanziellen Mitteln zum «Stopfen» der entstandenen «Löcher». Der Beschuldigte nahm offenbar in Kauf, dass dabei weitere Kunden finanziell geschädigt würden.