Anlässlich der Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte, der Vertragszweck sei in der Anklageschrift korrekt festgehalten. Das Gericht erachtet es daher als erstellt, dass es sich bei der Überweisung der CHF 120'000.00 tatsächlich um die Reservierungsgebühr für die Liegenschaft in Aarburg handelte. Diese gehörte CS.________ und CT.________, mit welchem der Beschuldigte in diverse dubiose Geschäfte verwickelt war. Die konkrete Geldverwendung geht aus der detaillierten Einvernahme der Kantonspolizei vom 27. Januar 2014 hervor, darauf sei verwiesen.