Die T.____ AG hatte Konti bei der ZUKB, der Beschuldigte verfügte ab dem 20. September 2012 über Einzelunterschrift (vgl. pag. 07720 001). Damit waren ihm alle auf die Konti der T.____ AG fliessenden Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut. Er handelte als 73 Treuhänder und Immobilienvermittler und genoss daher gegenüber den Kunden ein erhöhtes Vertrauen. Zusammenfassend werden deshalb die in Ziff. 1.3.1 der Anklageschrift geschilderten Umstände als erstellt erachtet. Zum Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung gem. Ziff. 1.3.2 der Anklageschrift