Vorab wird auf die Ausführungen zur T.____ AG im allgemeinen Teil verwiesen. Wesentlich für den gesamten Deliktskomplex, den die Staatsanwaltschaft in Ziff. 1.3 der Anklageschrift schilderte, ist, dass der Beschuldigte als Verwaltungsrat der T.____ AG im Handelsregister eingetragen war, dies mit Kollektivunterschrift zu zweien. Unbestritten war er für das Rechnungswesen zuständig und führte wie in der Anklageschrift geschildert Gespräche mit Kaufinteressenten der von der T.____ AG vermittelten Immobilien. Die T.____ AG hatte Konti bei der ZUKB, der Beschuldigte verfügte ab dem 20. September 2012 über Einzelunterschrift (vgl. pag.