Ersatzbereitschaft bestand nicht. Durch sein Verhalten manifestierte er seinen Willen, den obligatorischen Anspruch der Käufer, die ihm das Geld anvertraut hatten, zu vereiteln. Er wusste, dass er das anvertraute Geld (vorläufig) nicht verwenden durfte. Anders kann seine Falschdeklaration gegenüber C.________ (pag. 05 010 229) nicht interpretiert werden. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Bezug der Handlungen zu seiner Tätigkeit als berufsmässiger Vermögensverwalter liegt auf der Hand. Der Beschuldigte ist der qualifizierten Veruntreuung i.S.v.