CHF 140'000.00 als Anzahlung für den Kauf eines Hauses entgegen. Er verpflichtete sich, den Betrag (vorläufig) zur Verfügung zu halten und ihn im Falle des Abschlusses des Kaufvertrags an den Kaufpreis anzurechnen bzw. sie in ihrem Interesse zu verwenden (d.h. einen Teil den Verkäufern weiterzuleiten und einen Teil zur Ausführung von baulichen Änderungen zu verwenden). Stattdessen verwendete er den gesamten Betrag innert kürzester Zeit im Wissen um diese Pflichten abredewidrig. Ersatzbereitschaft bestand nicht.