___ verpflichtet, die Anzahlung mindestens bis zum Abschluss des Kaufvertrags aufzubewahren bzw. im Interesse H's.________ zu verwenden. Ein allfälliger Provisionsanspruch gegenüber den verkaufswilligen Eigentümern konnte schon von Gesetzes wegen erst beim effektiven Vertragsabschluss entstehen (Art. 413 Abs. 1 OR; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_329/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 3.6.). Dass der Beschuldigte nicht zur Verwendung der CHF 140'000.00 berechtigt war und dies auch wusste, wird zusätzlich durch seine Falschdeklaration des Zahlungseingangs gegenüber C.________ bestätigt.