4.1 spezifiziert, dass die «Anzahlung» des Ehepaars H.________ als Eigenleistung an den Kaufpreis anzurechnen sei. Erst in diesem Vertrag wird somit impliziert, dass die CHF 140'000.00 (bzw. CHF 126'600.00; pag. 04 007 006) einen Werklohn dargestellt hätten, von welchem der R. A._____ AG ein allfälliger Überschuss zustehen würde. Im Zeitpunkt der Übergabe rund 2 Monate vor öffentlicher Beurkundung des Kaufvertrags nahm der Beschuldigte die CHF 140'000.00 gemäss dem klaren Wortlaut des Vorvertrags als Anzahlung an den Kaufpreis entgegen. Er war gegenüber dem Ehepaar H.________ verpflichtet, die Anzahlung mindestens bis zum Abschluss des Kaufvertrags aufzubewahren bzw. im Interesse H's.