05 004 347). Dass diese Anzahlung irgendwelche Leistungen der R. A._____ AG im Zusammenhang mit den baulichen Änderungen abgelten sollte, findet sich nirgends im Vertrag. Seitens der R. A._____ AG ist keine weitere Leistungspflicht vermerkt, ausser das Ehepaar H.________ «von A – Z zu begleiten». Die baulichen Änderungen waren im Kaufpreis enthalten. Aus dem Vertrag geht somit in keiner Weise hervor, dass die R. A._____ AG die CHF 140'000.00 oder einen Teil davon selbst vereinnahmen dürfte. Erst im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 4. Februar 2011 wird in Ziff. 4.1 spezifiziert, dass die «Anzahlung» des Ehepaars H.________ als Eigenleistung an den Kaufpreis anzurechnen sei.